Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version 3.0 | Stand: 30.08.2026
Fassungsarchiv · Auffangtreuhänderin (Art. 18a)
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Sacom EDV GmbH, Maybachstraße 17, 63456 Hanau, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter HRB 100504 (nachfolgend „Anbieter"), und dem Endkunden (nachfolgend „Kunde") über die Nutzung des Dienstes „emna" einschließlich der zugehörigen Anwendungen, Websites und Server-Infrastruktur (nachfolgend „Dienst").
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
(3) Der Anbieter richtet sich mit dem Dienst ausschließlich an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Eine Nutzung zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken ist nur zulässig, soweit der Anbieter dies ausdrücklich bestätigt hat.
(4) Ergänzend zu diesen AGB gilt das ICE-Protokoll des Anbieters. Für Verwahrung, Prüfverfahren, Freigabe, Selbstfreigabe und Recovery sowie die Rechte der Berechtigten und die sie treffenden Obliegenheiten ist die Fassung maßgeblich, die der letzten Einlagerung der Datenbank des Kunden zugeordnet ist (Verfahrensfassung, Art. 6 Abs. 6 ICE-Protokoll); vor der ersten Einlagerung gilt die bei Vertragsschluss akzeptierte Fassung (bei Vertragsschluss unter diesen AGB: Version 3.0). Das ICE-Protokoll ist unter emna.app/ice-protokoll abrufbar; frühere Fassungen bleiben dort archiviert zugänglich. Spätere Änderungen des ICE-Protokolls werden nach Maßgabe des § 16 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 6 ICE-Protokoll Vertragsbestandteil; Erweiterungen des Auslösekatalogs gelten für den Kunden nur, wenn er ihnen ausdrücklich zustimmt (Opt-in, Art. 6 Abs. 5 ICE-Protokoll). Bei Widersprüchen geht das ICE-Protokoll diesen AGB vor (Art. 5 Abs. 1 ICE-Protokoll); individuelle Vertragsabreden bleiben vorrangig (§ 305b BGB).
§ 2 Mindestalter, Geschäftsfähigkeit
(1) Die Nutzung des Dienstes setzt voraus, dass der Kunde das 18. Lebensjahr vollendet hat und unbeschränkt geschäftsfähig ist.
(2) Verträge, die unter Verstoß gegen Absatz 1 geschlossen werden, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB). Unbeschadet dessen ist der Anbieter berechtigt, das Benutzerkonto zu schließen; bereits geleistete Zahlungen werden nach den gesetzlichen Vorschriften zurückgewährt.
§ 3 Beschreibung der Leistung
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden während der Vertragslaufzeit folgende Leistungen zur Verfügung:
a) Die emna-Anwendungen für die unterstützten Plattformen iOS, Android, macOS und Windows;
b) den Zugang zum Kundenportal unter emna.app;
c) eine Server-Infrastruktur zur Speicherung der vom Kunden auf seinem Endgerät verschlüsselten Datenbank;
d) die Möglichkeit, einen am emna-Partnernetzwerk teilnehmenden Treuhänder (Rechtsanwalt oder Notar) auszuwählen, der die Situationsschlüssel und Berechtigten-PINs verwahrt und das Freigabeverfahren nach dem ICE-Protokoll durchführt;
e) die Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des Dienstes erforderlich sind, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen (§ 327f BGB).
(2) Der Anbieter erbringt die Leistungen mit der nach dem Stand der Technik üblichen Sorgfalt.
(3) Der Dienst basiert auf einer Architektur, bei der die Inhalte des Kunden ausschließlich auf dessen Endgerät verschlüsselt werden, bevor sie an den Anbieter übermittelt werden. Der Anbieter hat zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf die unverschlüsselten Inhalte der Datenbank des Kunden. Der Anbieter ist daher nicht in der Lage, vergessene Schlüssel oder Passwörter zu rekonstruieren oder Inhalte ohne die kryptographisch erforderlichen Bestandteile lesbar zu machen. Ausgenommen sind allein die Informationen, die der Kunde ausdrücklich für den ohne Entschlüsselung bzw. mit gesonderter PIN zugänglichen Notfallbereich bestimmt hat (Notfallpass, Absatz 4).
(4) Der Dienst ist kein Notruf-, Rettungs- oder medizinischer Dienst. Er ersetzt insbesondere nicht den Notruf 112 oder eine Patientenverfügung. Der vom Kunden optional aktivierbare Notfallpass dient lediglich der Bereithaltung selbst hinterlegter Informationen für den Notfall.
(5) Der Dienst ist kein Datensicherungs- oder Archivierungsdienst. Vertragsgegenstand ist die Verwahrung und situationsgebundene Zustellung einer vom Kunden auf seinem Endgerät erzeugten, verschlüsselten Kopie seiner Informationen. Die Originale verbleiben beim Kunden; ihre Aufbewahrung und Sicherung ist nicht Gegenstand des Dienstes (§ 8 Abs. 2 lit. d). Für Zugangsmittel, deren Besitz unmittelbar die Verfügung über Vermögenswerte ermöglicht (insbesondere private kryptographische Schlüssel und Seed-Phrases), ist der Dienst auch kein Ersatz für deren gesonderte Verwahrung: Solche Zugangsmittel sind außerhalb des Dienstes durch verkehrsübliche Mittel zu sichern und werden im Dienst nur zusätzlich für den situations- und personengerichteten Zugang im Freigabefall hinterlegt (§ 8 Abs. 2 lit. g, Art. 8 Abs. 1 lit. k ICE-Protokoll).
§ 4 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung des Dienstes auf der Website oder in den Anwendungen des Anbieters stellt kein bindendes Vertragsangebot dar.
(2) Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde im Rahmen des Bestellprozesses ein Benutzerkonto anlegt, einen Tarif auswählt und die Bestellung durch Betätigung der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen" verbindlich abgibt. Vor Abgabe der Bestellung bestätigt der Kunde die Einbeziehung dieser AGB und des ICE-Protokolls durch ausdrückliche Erklärung (Ankreuzfeld); der Zeitpunkt der Bestätigung und die akzeptierte Fassung des ICE-Protokolls werden vom Anbieter dokumentiert. Die Bestellung des Kunden ist ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags. Der Anbieter nimmt das Angebot entweder durch ausdrückliche Bestätigung in Textform oder durch erstmalige Bereitstellung der entgeltlichen Leistung an.
(3) Der Vertragstext wird vom Anbieter nach Vertragsschluss gespeichert und dem Kunden auf Anfrage in Textform übermittelt. Der Kunde erhält die wesentlichen Vertragsbedingungen unmittelbar nach Vertragsschluss per E-Mail.
(4) Vertragssprache ist Deutsch. Der Kunde kann seine Eingaben vor Bestellabschluss überprüfen und korrigieren.
§ 5 Widerrufsrecht
(1) Dem Kunden steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der nachfolgenden Widerrufsbelehrung.
(2) Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Anbieter die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Kunde
a) ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Anbieter mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und b) seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Anbieter verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).
Bis dahin bleibt das Widerrufsrecht bestehen; im Fall des Widerrufs nach Ausführungsbeginn schuldet der Kunde Wertersatz nach Maßgabe der Widerrufsbelehrung.
(3) Soweit der Vertrag ausnahmsweise die isolierte Bereitstellung nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlicher digitaler Inhalte gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand hat, erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Anbieter mit der Vertragserfüllung begonnen hat, nachdem der Kunde a) ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Anbieter vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, b) seine Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bestätigt hat und c) der Anbieter dem Kunden eine Bestätigung des Vertrags gemäß § 312f BGB zur Verfügung gestellt hat (§ 356 Abs. 5 BGB).
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Sacom EDV GmbH, Maybachstraße 17, 63456 Hanau, E-Mail: legal@emna.app) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An: Sacom EDV GmbH, Maybachstraße 17, 63456 Hanau, E-Mail: legal@emna.app
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):
Bestellt am (*) / erhalten am (*): Name des/der Verbraucher(s): Anschrift des/der Verbraucher(s): Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): Datum:
(*) Unzutreffendes streichen.
§ 6 Preise, Zahlung, Verlängerung, Kündigung
(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgewiesenen Preise. Die Preise verstehen sich als Endpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Der Anbieter bietet folgende Tarife an:
a) Jahresabonnement: 149,00 € pro Vertragsjahr; b) Monatsabonnement: 16,99 € pro Monat.
(3) Die Zahlung erfolgt über den Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe, Ltd. Es gelten zusätzlich die Nutzungsbedingungen von Stripe.
(4) Das Vertragsverhältnis verlängert sich nach Ablauf der jeweiligen Mindestlaufzeit (Mindestlaufzeit ist die bei Vertragsschluss gewählte Abrechnungsperiode: ein Vertragsjahr beim Jahresabonnement, ein Monat beim Monatsabonnement) auf unbestimmte Zeit, sofern es nicht zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Nach Beginn der Verlängerung kann der Vertrag vom Kunden jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden (§ 309 Nr. 9 BGB).
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
(6) Die Kündigung kann insbesondere über die Kündigungsschaltfläche auf der Website (§ 312k BGB), über das Kundenportal (Stripe Billing Portal) oder per E-Mail an support@emna.app erklärt werden. Das Recht des Kunden, die Kündigung in sonstiger Weise in Textform zu erklären, bleibt unberührt.
(7) Der Anbieter kann den Vertrag ordentlich in Textform mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragsperiode kündigen; Vertragsperiode ist die Mindestlaufzeit, nach Beginn der Verlängerung der jeweilige Abrechnungszeitraum. Endet die jeweilige Vertragsperiode vor Ablauf der Frist, wirkt die Kündigung zum Ende der ersten Vertragsperiode, die nach Ablauf der Frist endet. Im Fall einer Kündigung durch den Anbieter erfolgt eine geordnete Beendigung: Der Kunde erhält bis zum Wirksamwerden der Kündigung Gelegenheit, eine Kopie seiner verschlüsselten Datenbank abzurufen und lokal zu sichern sowie einen Widerruf (Revoke, § 10 Abs. 4) zu erklären; im Übrigen richtet sich die Beendigung nach § 11 dieser AGB sowie Art. 34 und Art. 35 ICE-Protokoll. Eine ordentliche Kündigung durch den Anbieter ist ausgeschlossen, solange ein Freigabe-, Selbstfreigabe- oder Recovery-Verfahren anhängig ist; eine gleichwohl erklärte Kündigung wird frühestens mit dessen Abschluss wirksam. Wirkt der Kunde bis zum Wirksamwerden der Kündigung an der geordneten Beendigung nicht mit, insbesondere ruft er weder eine Kopie seiner Datenbank ab noch gibt er eine Erklärung ab, unterbleibt die Löschung der Datenbank für die Dauer von drei Jahren ab dem Wirksamwerden der Kündigung; Absatz 8 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend (Art. 35 Abs. 3a ICE-Protokoll).
(8) Endet die Zahlung, ohne dass der Kunde das Vertragsverhältnis selbst gekündigt oder den Widerruf (Revoke, § 10 Abs. 4) erklärt hat — insbesondere bei fehlgeschlagener oder nicht erneuerter Zahlung —, endet das Vertragsverhältnis mit dem Ablauf des bezahlten Zeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Datenbank wird in diesem Fall nicht gelöscht, sondern für die Dauer von drei Jahren ab dem Ende des bezahlten Zeitraums unentgeltlich weiter verwahrt und für Freigabeverfahren bereitgehalten (Art. 35 Abs. 3a ICE-Protokoll); weitergehende Leistungspflichten bestehen in dieser Zeit nicht. Meldet sich der Kunde innerhalb dieser Frist, kann er das Vertragsverhältnis jederzeit durch Wiederaufnahme der Zahlung fortsetzen oder den Widerruf (Revoke) erklären. Geht innerhalb der Frist eine Notfallmeldung oder eine Mitteilung eines Berechtigten oder des Treuhänders ein, ist die Löschung bis zur Klärung gehemmt; wird der Tod des Kunden nachgewiesen, gilt § 11 Abs. 1. Vor einer Löschung nach Ablauf der Frist unterrichtet der Anbieter den Kunden über die zuletzt hinterlegte E-Mail-Adresse und den Treuhänder in Textform (§ 8a). Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis selbst oder erklärt er den Widerruf (Revoke), findet dieser Absatz keine Anwendung; die Beendigung richtet sich dann nach den Absätzen 4 bis 6, § 10 Abs. 4 sowie Art. 34 und Art. 35 ICE-Protokoll.
(9) Die Bearbeitung eines Wiederherstellungsantrags (Recovery, Art. 20 ICE-Protokoll) ist eine antragsgebundene Sonderleistung und nicht Bestandteil des laufenden Leistungsumfangs nach § 3. Der Antragsteller trägt die Kosten nach der bei Antragstellung gültigen Preisliste (Art. 20 Abs. 4a ICE-Protokoll). Im Fall b des Art. 20 Abs. 2 ICE-Protokoll (Ausfall des Treuhänders ohne ordnungsgemäße Übergabe des Treuhänder-Pakets) ist die Leistung für den Antragsteller unentgeltlich. Gegenüber einem Berechtigten erfolgt die Bereitstellung der Recovery-Daten erst nach Übernahme der Kosten (Art. 35a Abs. 7 ICE-Protokoll).
§ 7 Preisanpassung
(1) Der Anbieter überprüft die Preise in regelmäßigen Abständen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) und passt sie an die Entwicklung der für die Leistungserbringung maßgeblichen Gesamtkosten (insbesondere Hosting, Lizenzen, Personal, Zahlungsabwicklung, Steuern und Abgaben) an. Kostensteigerungen dürfen nur in dem Umfang weitergegeben werden, in dem sie nicht durch Kostensenkungen an anderer Stelle ausgeglichen werden; Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben preismindernd weiterzugeben. Eine Preisänderung ist höchstens einmal je Vertragsjahr zulässig und wird dem Kunden mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten zum Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums in Textform mitgeteilt.
(2) Im Fall einer Preiserhöhung kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung kündigen; hierauf weist der Anbieter in der Mitteilung ausdrücklich hin.
§ 8 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, seine Zugangsdaten und insbesondere sein Master-Passwort sicher zu verwahren und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass
a) der Anbieter ein vergessenes Master-Passwort technisch nicht wiederherstellen kann; b) eine Wiederherstellung des Zugangs nur möglich ist, wenn der Kunde die Recovery-Option aktiviert und die dabei vom System erzeugte Recovery-Phrase sicher verwahrt hat (die Recovery-Option kann jederzeit aktiviert oder geändert werden); eine freie Wahl der Recovery-Phrase ist nicht vorgesehen, ohne sie ist eine Wiederherstellung ausgeschlossen. Der Kunde hat die Recovery-Phrase nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 3 ICE-Protokoll sicher und redundant zu verwahren und so zu hinterlegen, dass sie im Recovery-Fall der berechtigten Person zugänglich wird. Die Prüfung eines Wiederherstellungsverlangens erfolgt durch den zuständigen Treuhänder, bei dessen Fehlen oder Ausfall durch die Auffangtreuhänderin, nach Art. 20 Abs. 4 ICE-Protokoll; die Entschlüsselung erfolgt auch im Wiederherstellungsfall ausschließlich außerhalb der Systeme des Anbieters auf einem Endgerät des Antragstellers; die Bearbeitung eines Wiederherstellungsantrags ist eine Sonderleistung, für die Kosten nach § 6 Abs. 9 anfallen können; c) ohne fortlaufende Einlagerung der Datenbank Änderungen nicht in der Server-Infrastruktur ankommen und damit im Freigabefall nicht verfügbar sind. Bleibt eine Einlagerung über 30 Tage aus, kann die Anwendung Schreibzugriffe sperren („Read-Only-Modus"), bis eine Einlagerung erfolgt; d) der Dienst kein Datensicherungsdienst ist (§ 3 Abs. 5) und die Aufbewahrung und eigenverantwortliche Sicherung der Originale der hinterlegten Informationen und Dokumente ihm selbst obliegt; e) die Berechtigten-PINs geheim zu halten sind und weder vorab an Berechtigte noch an Dritte weitergegeben werden dürfen — ihre Zustellung erfolgt ausschließlich im Freigabefall durch den Treuhänder (Art. 8 Abs. 1 lit. i ICE-Protokoll); f) die Kontaktdaten der Berechtigten im Treuhänder-Paket durch Neueinlagerung aktuell zu halten sind; veraltete Kontaktdaten können dazu führen, dass Berechtigte im Freigabefall nicht oder fehlerhaft benachrichtigt werden (Art. 8 Abs. 1 lit. h ICE-Protokoll); g) Zugangsmittel, deren Besitz unmittelbar die Verfügung über Vermögenswerte ermöglicht (insbesondere private kryptographische Schlüssel und Seed-Phrases zu Kryptowerten sowie Wiederherstellungscodes zu Finanzkonten), außerhalb des Dienstes durch verkehrsübliche Mittel gesondert zu sichern sind (insbesondere Bankschließfach, notarielle oder vergleichbar gesicherte physische Verwahrung) und im Dienst nur zusätzlich für den situations- und personengerichteten Zugang im Freigabefall hinterlegt werden; verletzt der Kunde diese Obliegenheit, gelten die Rechtsfolgen des Art. 8 Abs. 1 lit. k ICE-Protokoll (§ 254 BGB; Ausschluss des Wertersatzes, soweit der Schaden bei gesonderter Sicherung nicht eingetreten wäre — auch gegenüber Berechtigten, die ihre Rechtsstellung vom Kunden ableiten). Die Haftung des Anbieters nach § 12 Abs. 1 bleibt unberührt; bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters verbleibt es bei der Abwägung nach § 254 BGB.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, in seiner Datenbank ausschließlich rechtmäßige Inhalte zu hinterlegen. Insbesondere darf er keine Inhalte hinterlegen, deren Speicherung oder Übermittlung gegen geltendes Recht oder gegen Rechte Dritter verstößt, keine Inhalte, deren Besitz, Erwerb oder Verbreitung strafbar ist (insbesondere Inhalte im Sinne der §§ 184b, 184c StGB), sowie keine Schadsoftware oder sonstige Inhalte, deren Zweck die Schädigung Dritter ist. Der Anbieter führt keine Inhaltskontrolle durch; sie ist aufgrund der Verschlüsselung nicht möglich (Art. 19 ICE-Protokoll). Die Verantwortung für die Inhalte trägt allein der Kunde. Der Kunde stellt den Anbieter und den Treuhänder von Ansprüchen Dritter frei, die auf einem schuldhaften Verstoß gegen diesen Absatz beruhen; dies gilt nicht, soweit der Anbieter oder der Treuhänder die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat (Art. 30 Abs. 2 ICE-Protokoll). Die Freistellung umfasst auch die notwendigen Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
(4) Soweit der Kunde Berechtigte oder Treuhänder mit deren personenbezogenen Daten in seiner Datenbank hinterlegt, hat er sicherzustellen, dass er hierzu befugt ist und die betroffenen Personen über die Verarbeitung und über die Möglichkeit einer künftigen Datenübermittlung im Freigabefall informiert sind. Diese Befugnis sowie die Richtigkeit und Aktualität der Benennungen und Kontaktdaten bestätigt der Kunde mit jeder Einlagerung (Art. 8 Abs. 1 lit. h ICE-Protokoll); der Anbieter verwendet die Kontaktdaten der Berechtigten ausschließlich zur Durchführung des Freigabeverfahrens. Der Anbieter stellt dem Kunden hierfür Hinweistexte oder Vorlagen zur Verfügung. Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht durch den Kunden beruhen; dies gilt nicht, soweit der Anbieter die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst auch die notwendigen Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Person zu machen und Änderungen seiner Stammdaten unverzüglich im Kundenportal zu aktualisieren.
§ 8a Kommunikation und Benachrichtigungen
(1) Mitteilungen und Benachrichtigungen des Anbieters nach diesem Vertrag und nach dem ICE-Protokoll erfolgen in Textform an die vom Kunden zuletzt im Kundenportal hinterlegte E-Mail-Adresse (Art. 46a Abs. 1 ICE-Protokoll). Der Kunde akzeptiert diesen Kanal. Benachrichtigungen des Anbieters erfolgen ausschließlich per E-Mail; ein postalischer Versand erfolgt nicht. Zustellungen im Freigabeverfahren bleiben unberührt; sie richten sich ausschließlich nach Art. 26 Abs. 1 ICE-Protokoll.
(2) Dem Kunden obliegt es, dafür Sorge zu tragen, dass die hinterlegte E-Mail-Adresse stets korrekt, aktuell und empfangsbereit ist; hierzu gehört insbesondere, dass das Postfach nicht überfüllt ist und der Spam-Ordner regelmäßig geprüft wird (§ 8 Abs. 5, Art. 46a Abs. 2 ICE-Protokoll).
(3) Seine Benachrichtigungspflichten erfüllt der Anbieter durch die dokumentierte Absendung an die zuletzt hinterlegte E-Mail-Adresse; ein Zugang der Benachrichtigung wird nicht geschuldet (Art. 46a Abs. 3 ICE-Protokoll). Unzustellbare Nachrichten (Rückläufer) werden dokumentiert; eine Nachforschungspflicht besteht nicht (Art. 46a Abs. 5 ICE-Protokoll). Die in diesem Vertrag und im ICE-Protokoll geregelten Fristen und Rechtsfolgen knüpfen nicht an den Zugang einer Benachrichtigung an, sondern an die jeweils bestimmten eigenen Anknüpfungspunkte (z. B. das Ende des bezahlten Zeitraums, § 6 Abs. 8).
(4) Für Willenserklärungen (insbesondere Kündigungen sowie Mitteilungen nach § 7 und § 16) verbleibt es bei den gesetzlichen Regeln über den Zugang (§ 130 BGB; Art. 46a Abs. 4 ICE-Protokoll). Auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Zugangsvereitelung wird hingewiesen: Wer zumutbare Empfangsvorkehrungen (Absatz 2) verletzt und deshalb eine Erklärung nicht erhält, kann sich nach Treu und Glauben nicht auf deren fehlenden Zugang berufen.
§ 9 Treuhänder
(1) Die Auswahl des Treuhänders erfolgt durch den Kunden aus dem emna-Partnernetzwerk. Der Kunde kann den Treuhänder jederzeit wechseln (Art. 7 Abs. 1 lit. e, Art. 36 ICE-Protokoll); für den Wechsel kann der bisherige oder der neue Treuhänder gegenüber dem Kunden eine Vergütung erheben, die nicht Bestandteil der Leistungen oder Entgelte des Anbieters ist. Der Treuhänder wird bei der Prüfung des Situationseintritts und der Freigabe im eigenen, berufsrechtlich geprägten Pflichtenkreis aufgrund seines Verhältnisses zum Kunden tätig. Soweit sich der Anbieter zur Erfüllung eigener Vertragspflichten des Treuhänders oder der von ihm benannten Auffangtreuhänderin bedient, bleibt seine gesetzliche Einstandspflicht (§ 278 BGB) nach Maßgabe des § 12 unberührt.
(2) Der Treuhänder ist datenschutzrechtlich eigenständig Verantwortlicher. Das Verhältnis zwischen Kunde und Treuhänder ist ein eigenständiger Geschäftsbesorgungsvertrag (Art. 18 Abs. 5 ICE-Protokoll) und richtet sich nach dem ICE-Protokoll und den ergänzenden Treuhänder-Bedingungen; aus ihm sind die Berechtigten begünstigt (Art. 35a Abs. 5 ICE-Protokoll).
(3) Der Anbieter haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen des Treuhänders, soweit diese nicht aus einer Verletzung der eigenen Pflichten des Anbieters folgen. Bei Ausfall des Treuhänders übernimmt eine vom Anbieter benannte Auffangtreuhänderin dessen sämtliche Aufgaben, insbesondere Verwahrung, Prüfverfahren und Freigabe (Art. 18a ICE-Protokoll); Einzelheiten ergeben sich aus dem ICE-Protokoll.
§ 10 Datenfreigabe im Ereignisfall
(1) Der Kunde definiert in der Anwendung, welchen Berechtigten beim Eintritt welcher Situation welche Inhalte zugänglich gemacht werden sollen. Die in Betracht kommenden Auslösetatbestände sind im ICE-Protokoll abschließend definiert (Auslösekatalog nach Art. 21). Mit dem Beitritt zum ICE-Protokoll erkennt der Kunde diese Voraussetzungen ausdrücklich als Ausdruck seines Vorsorgewillens für Notfall und Nachlass an (Art. 20a ICE-Protokoll). Die Prüfung des Eintritts der Situation und die Einleitung der Freigabe erfolgen durch den vom Kunden gewählten Treuhänder nach Maßgabe des ICE-Protokolls; der Prüfungsmaßstab richtet sich nach Art. 25a ICE-Protokoll. Der Treuhänder soll zeitnah prüfen; eine kalendermäßig bestimmte Bearbeitungsfrist ist nicht vereinbart. Jedes Freigabeverfahren ist auf eine Höchstdauer von drei Monaten ab Zugang der Notfallmeldung begrenzt und wird spätestens mit Fristablauf auf der Grundlage der vorliegenden Nachweise abgeschlossen (Art. 25 Abs. 1, Art. 27 ICE-Protokoll); eine erneute Meldung mit neuen Nachweisen bleibt unbenommen. Der Kunde kann darüber hinaus zu Lebzeiten jederzeit die sofortige Freigabe einzelner Situationen verlangen (lebzeitige Selbstfreigabe, Art. 26a ICE-Protokoll); der Treuhänder prüft dabei ausschließlich die Identität des Kunden, unberührt bleibt der Evidenz-Vorbehalt des Art. 26a Abs. 3 ICE-Protokoll. Die Einräumung der Berechtigtenstellung ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB); soweit die Freigabe nach dem Tod des Kunden erfolgt, ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328, 331 BGB; Art. 35a Abs. 5 ICE-Protokoll). Die Berechtigten treten dem ICE-Protokoll nicht bei, werden nicht Vertragspartei und geben keine Erklärung über das ICE-Protokoll ab; sie erwerben ihre Rechte ohne eigene Mitwirkung als begünstigte Dritte allein durch die Benennung durch den Kunden (Art. 4 Abs. 1 lit. b ICE-Protokoll). Ihre Rechte bestehen ausschließlich nach Maßgabe des ICE-Protokolls in der Verfahrensfassung; dem Anbieter und dem Treuhänder stehen die Einwendungen und Einreden aus dem jeweiligen Deckungsverhältnis auch gegenüber dem Berechtigten zu (§ 334 BGB; Art. 35a Abs. 7 ICE-Protokoll); wegen rückständiger Entgelte steht dem Anbieter gegenüber den Berechtigten jedoch kein Leistungsverweigerungsrecht zu, seine Rechte wegen des Rückstands richten sich ausschließlich gegen den Kunden beziehungsweise dessen Nachlass (Art. 35a Abs. 7 Satz 3 ICE-Protokoll). Der Kunde kann die Benennung eines Berechtigten bis zum Eintritt des Freigabeereignisses jederzeit ändern oder widerrufen (§ 328 Abs. 2 BGB), insbesondere durch Neueinlagerung (Art. 35a Abs. 6 ICE-Protokoll).
(2) Im Freigabefall übermittelt der Treuhänder die erforderlichen Kontaktdaten der Berechtigten an den Anbieter. Geschuldet ist die Zustellung an die vom Kunden hinterlegten Kontaktdaten der Berechtigten; eine Prüfung der Identität der Berechtigten ist nicht Gegenstand der Leistung. Die Richtigkeit und Aktualität der Benennungen und Kontaktdaten verantwortet der Kunde (§ 8 Abs. 2 lit. f, Art. 8 Abs. 1 lit. h ICE-Protokoll). Der Schutz gegen eine Entschlüsselung durch unberechtigte Empfänger wird durch die Schlüsselarchitektur gewährleistet (ohne den vom Kunden übergebenen Benutzerschlüssel ist eine Entschlüsselung ausgeschlossen, Art. 19 und Art. 26 Abs. 1 ICE-Protokoll). Mit der Benachrichtigung wird dem Berechtigten das ICE-Protokoll in der Verfahrensfassung zur Kenntnisnahme bereitgestellt; Versand und Zustellwege werden dokumentiert. Bei Unzustellbarkeit über sämtliche hinterlegten Kontaktkanäle ruht die Zustellung an diesen Berechtigten, bis er sich meldet; eine Nachforschungspflicht besteht nicht (Art. 26 Abs. 1 ICE-Protokoll). Eine Annahme-, Beitritts- oder sonstige Willenserklärung des Berechtigten über das ICE-Protokoll ist nicht erforderlich (Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 26 Abs. 1 ICE-Protokoll); weist der Berechtigte die Berechtigung zurück (§ 333 BGB, Art. 10 Abs. 1 lit. d ICE-Protokoll), unterbleibt die weitere Zustellung an diesen Berechtigten. Der Anbieter benachrichtigt die Berechtigten und stellt ihnen einen zeitlich befristeten Download-Code zur Verfügung (30 Tage gültig; nach Ablauf kann ein neuer Code angefordert werden, Art. 26 Abs. 3 ICE-Protokoll); die Benachrichtigung und die Übermittlung des Download-Codes dürfen mit der Bereitstellung der Verfahrensfassung zur Kenntnisnahme verbunden werden. Mit der ersten Benachrichtigung im Freigabefall informiert der Anbieter den Berechtigten zugleich nach Art. 14 DSGVO über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Der Situationsschlüssel kann dabei über die Infrastruktur des Anbieters als flüchtige Übermittlung an den Berechtigten durchgeleitet werden; er wird dabei weder gespeichert noch mit anderen Bestandteilen zusammengeführt (Art. 26 Abs. 1 lit. a ICE-Protokoll). Die Berechtigten-PIN wird dem Berechtigten ausschließlich durch den Treuhänder auf einem davon getrennten, persönlichen Weg zugestellt und läuft zu keinem Zeitpunkt über die Infrastruktur des Anbieters. Der Anbieter kann die Inhalte zu keinem Zeitpunkt entschlüsseln. Über jede abgeschlossene Freigabe wird der Kunde über die von ihm zuletzt hinterlegte E-Mail-Adresse benachrichtigt (§ 8a, Art. 26 Abs. 1 lit. f ICE-Protokoll).
(3) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass nach Abschluss eines Freigabevorgangs die freigegebenen Inhalte beim Berechtigten verbleiben und vom Anbieter weder zurückgerufen noch nachträglich gelöscht werden können.
(4) Der Kunde kann jederzeit die endgültige Löschung seiner Datenbank verlangen („Revoke", Art. 34 ICE-Protokoll). Der Revoke bewirkt die unwiederbringliche Löschung der verschlüsselten Datenbank beim Anbieter sowie der Situationsschlüssel und Berechtigten-PINs beim Treuhänder und hebt alle Berechtigungen auf; mit ihm endet das Nutzungsverhältnis (Art. 35 Abs. 1 lit. a ICE-Protokoll), bereits gezahlte Entgelte für den laufenden Abrechnungszeitraum werden nicht erstattet. Ein erklärter Revoke kann nicht rückgängig gemacht werden. Der Revoke ist kein Widerruf des Vertrags im Sinne des § 5.
§ 11 Behandlung im Todesfall des Kunden
(1) Mit dem Tod des Kunden enden die Entgeltpflicht und die Verlängerung des Vertragsverhältnisses; im Übrigen wandelt sich das Vertragsverhältnis in ein unentgeltliches Verwahr- und Abwicklungsverhältnis (Art. 35 Abs. 3 ICE-Protokoll). Der Anbieter verwahrt die Datenbank bis zum vollständigen Abschluss aller Freigabeverfahren nach dem ICE-Protokoll, längstens bis zum Ablauf von drei Jahren, nachdem er vom Tod des Kunden Kenntnis erlangt hat, und hält sie für Freigabeverfahren bereit. Danach wird sie gelöscht; vor der Löschung unterrichtet der Anbieter den Treuhänder sowie die Berechtigten eines zu diesem Zeitpunkt ruhenden Zustellungsverfahrens in Textform per E-Mail (§ 8a, Art. 35 Abs. 3 ICE-Protokoll). Ab dem Todeszeitpunkt entstehen keine Entgeltansprüche mehr, auch nicht gegen den Nachlass; nach dem Todeszeitpunkt eingezogene Entgelte erstattet der Anbieter, sobald ihm der Tod nachgewiesen ist. Für den beim Tod laufenden, bereits bezahlten Abrechnungszeitraum erfolgt keine anteilige Erstattung; die geschuldete Leistung (Verwahrung und Freigabebereitschaft) wird insoweit fortlaufend erbracht.
(2) Die Rechte der vom Kunden benannten Berechtigten auf Durchführung des Freigabeverfahrens werden als echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), für Freigaben nach dem Tod des Kunden als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328, 331 BGB), unmittelbar zugunsten der Berechtigten begründet (Art. 35a Abs. 5 ICE-Protokoll). Die Leistung des Anbieters an die Berechtigten nach Maßgabe des ICE-Protokolls wirkt auch gegenüber den Erben des Kunden befreiend; etwaige Ausgleichsansprüche zwischen Erben und Berechtigten bleiben unberührt und sind zwischen diesen zu klären. Die Erben treten nicht in das Vertragsverhältnis ein (Art. 35a Abs. 1 ICE-Protokoll); ihnen stehen der Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Vertrags, das Recht zur Notfallmeldung nach Absatz 3 sowie der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 zu. Ein Anspruch auf Zugriff auf die eingelagerte Datenbank oder auf Herausgabe einer Kopie besteht nicht (Art. 35a Abs. 3 ICE-Protokoll). Eine Entschlüsselung oder Herausgabe unverschlüsselter Inhalte durch den Anbieter ist technisch ausgeschlossen (§ 3 Abs. 3); der Zugriff auf entschlüsselte Inhalte ist ausschließlich im Freigabeverfahren nach dem ICE-Protokoll und nur für die vom Kunden benannten Berechtigten möglich.
(3) Erben können den Eintritt des Ereignisses „Tod" durch eine Notfallmeldung beim Treuhänder anstoßen. Die Freigabe erfolgt sodann nach den vom Kunden zu Lebzeiten festgelegten Bedingungen.
§ 12 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt
a) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, b) für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie d) im Umfang einer vom Anbieter übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter – außer in den Fällen des Absatzes 1 – nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesen Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(4) Ansprüche des Kunden nach der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 82 DSGVO) sowie die Haftung des Anbieters für arglistig verschwiegene Mängel bleiben von den vorstehenden Beschränkungen unberührt.
(5) Zur Klarstellung fallen insbesondere folgende Umstände in den Verantwortungsbereich des Kunden oder Dritter; die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (insbesondere § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) bleibt unberührt:
a) der Verlust des Master-Passworts oder anderer vom Kunden zu verwahrender Schlüssel; b) das Fehlen oder der Verlust der Recovery-Phrase (§ 8 Abs. 2 lit. b); c) das Unterlassen der Einlagerung von Aktualisierungen der Datenbank; d) Pflichtverletzungen des Treuhänders sowie Obliegenheitsverletzungen oder sonstiges Verhalten der Berechtigten (Art. 11 ICE-Protokoll), soweit diese nicht als Erfüllungsgehilfen des Anbieters handeln (§ 9 Abs. 1) und den Anbieter kein eigenes Verschulden trifft; e) höhere Gewalt sowie Angriffe Dritter, die trotz der nach dem Stand der Technik geschuldeten Schutzmaßnahmen nicht abwendbar waren; f) der Verlust von Originalen oder Unterlagen, deren Aufbewahrung und Sicherung dem Kunden obliegt (§ 3 Abs. 5, § 8 Abs. 2 lit. d);
g) behördliche oder gerichtliche Maßnahmen, insbesondere Beschlagnahmen und Herausgabeverlangen (Art. 19a ICE-Protokoll); Verwahr- und Zustellpflichten des Anbieters ruhen, soweit und solange solche Maßnahmen ihrer Erfüllung entgegenstehen (Art. 19a Abs. 4 ICE-Protokoll).
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(7) Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Mängeln digitaler Produkte (§§ 327 ff. BGB, insbesondere § 327i BGB) bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 13 Sperrung des Zugangs
(1) Der Anbieter ist berechtigt, den Zugang des Kunden zum Dienst zu sperren, wenn
a) der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät, b) ein begründeter Verdacht besteht, dass der Kunde gegen § 8 Abs. 3 verstößt, oder c) ein behördliches oder gerichtliches Handeln dies erfordert (Art. 19a ICE-Protokoll).
(2) Außer bei Gefahr im Verzug oder entgegenstehenden gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben informiert der Anbieter den Kunden vor einer Sperrung in Textform unter Angabe der Gründe und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme; im Fall des Zahlungsverzugs setzt er zusätzlich eine angemessene Nachfrist. Die Sperrung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken und unverzüglich aufzuheben, sobald ihr Grund entfallen ist.
(3) Eine Sperrung berührt weder die fortdauernde Verwahrung der bereits eingelagerten Datenbank im Rahmen der vereinbarten Aufbewahrungsfristen noch die Durchführung eines Freigabeverfahrens nach dem ICE-Protokoll. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Pflichten oder behördliche oder gerichtliche Anordnungen entgegenstehen oder soweit der Anbieter die Zustellung nach Art. 8 Abs. 2 ICE-Protokoll aussetzt (durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht strafbarer Inhalte; unverzügliche Anzeige an die Strafverfolgungsbehörde, Unterrichtung des Treuhänders, Dokumentation, Fortdauer nur bis zur behördlichen oder gerichtlichen Klärung); die Aussetzung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für behördliche und gerichtliche Herausgabeverlangen gilt Art. 19a ICE-Protokoll: Der Anbieter gibt ausschließlich die bei ihm vorhandenen — verschlüsselten — Daten sowie Bestands-, Vertrags- und Protokolldaten heraus (§ 3 Abs. 3), leistet keine freiwilligen Auskünfte über den gesetzlich geschuldeten Umfang hinaus und unterrichtet den Kunden über ein Herausgabeverlangen, sobald und soweit dies rechtlich zulässig ist (Art. 19a Abs. 1 bis 3 ICE-Protokoll).
§ 14 Insolvenz des Anbieters
(1) Im Fall der Insolvenz des Anbieters richtet sich die Abwicklung nach Art. 37 ICE-Protokoll: Der Kunde kann die Herausgabe einer Kopie seiner verschlüsselten Datenbank verlangen; für laufende Freigabeverfahren steht die Auffangtreuhänder-Mechanik (Art. 18a ICE-Protokoll) zur Verfügung; nach Ablauf der Verwahrfristen werden die Daten gelöscht. Eine Entschlüsselung durch den Anbieter ist auch in der Insolvenz technisch ausgeschlossen (§ 3 Abs. 3).
(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die rechtliche Behandlung verschlüsselter Datenbanken in einer Insolvenz nicht in jeder Hinsicht abschließend geklärt ist und dem Insolvenzverwalter eigene Befugnisse zustehen können.
§ 15 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der Datenschutzerklärung des Anbieters, abrufbar unter emna.app/datenschutz.
§ 16 Änderungen dieser AGB
(1) Der Anbieter kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft anpassen, soweit dies zur Schließung von durch Gesetzesänderung oder höchstrichterliche Rechtsprechung entstandenen Regelungslücken oder zur Wiederherstellung des bei Vertragsschluss bestehenden Vertragsgleichgewichts erforderlich ist. Änderungen, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Leistungsumfang, Entgelte) oder wesentliche Pflichten der Parteien betreffen, sind im Verfahren nach Absatz 2 ausgeschlossen und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden.
(2) Der Anbieter teilt die Änderung dem Kunden mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen; die Zustimmungsfiktion gilt nicht für Änderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Auf die Fiktionswirkung und das Widerspruchsrecht wird der Anbieter in der Mitteilung gesondert hinweisen.
(3) Im Fall eines fristgerechten Widerspruchs wird das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt; das Recht des Kunden zur Kündigung bleibt unberührt.
(4) Änderungen des ICE-Protokolls richten sich nach Art. 6 ICE-Protokoll und nach diesem Absatz; die Zustimmungsfiktion nach Absatz 2 findet auf sie keine Anwendung. Ist bei einer Einlagerung eine neuere Fassung des ICE-Protokolls in Kraft als die vom Kunden zuletzt akzeptierte, setzt die Einlagerung die ausdrückliche Zustimmung des Kunden zu dieser Fassung voraus; die akzeptierte Fassung wird der Einlagerung zugeordnet, mit Zeitpunkt dokumentiert und ist sodann die Verfahrensfassung (§ 1 Abs. 4, Art. 6 Abs. 6 und 7 ICE-Protokoll). Stimmt der Kunde einer neueren Fassung nicht zu, besteht der Vertrag fort und bleibt die bisherige Fassung ausschließlich für den Bestand maßgeblich, das heißt für die bereits eingelagerte Datenbank und die auf sie bezogenen Verfahren; weitere Einlagerungen sind nur unter der jeweils aktuellen Fassung möglich (Art. 6 Abs. 7 und 8 ICE-Protokoll). Widerruf (Revoke, § 10 Abs. 4) und Kündigung bleiben unberührt. Lehnt der Kunde eine wesentliche Änderung des ICE-Protokolls (Art. 6 Abs. 2 ICE-Protokoll) ab, kann er den Vertrag außerordentlich in Textform kündigen; vorausbezahltes Entgelt wird in diesem Fall anteilig für die Zeit nach dem Wirksamwerden der Kündigung erstattet (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 ICE-Protokoll). Das Recht des Anbieters zur ordentlichen Kündigung nach § 6 Abs. 7 bleibt unberührt.
§ 17 Streitbeilegung
Der Anbieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hanau, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Zwingende Gerichtsstände, insbesondere nach Art. 17 bis 19 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, bleiben unberührt. Im Übrigen bestimmt sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(4) Vertragssprache ist Deutsch.