Auffangtreuhänderin

Öffentliche Benennung nach Art. 14 Abs. 1 lit. i und Art. 18a des ICE-Protokolls.

Fällt ein Treuhänder aus, ohne seine Mandate ordnungsgemäß zu übergeben, übernimmt die vom Betreiber benannte Auffangtreuhänderin dessen Funktion (Art. 18a Abs. 1 und 3 ICE-Protokoll). Daneben kann ein Treuhänder ein einzelnes Prüfverfahren, an dessen Durchführung er aus berufsrechtlichen Gründen gehindert ist, an die Auffangtreuhänderin abgeben (Einzelfall-Abgabe, Art. 18a Abs. 4a).

Die jeweils aktuelle Benennung ist an dieser Stelle öffentlich einsehbar und wird aktuell gehalten.

Aktuelle Benennung

Name
Rechtsanwältin (dipl. jur.) Isabell Müller
Anschrift
Maybachstr. 17
63456 Hanau

Benannt seit 31.08.2026.

Rechtsgrundlagen: Art. 18a und Art. 14 Abs. 1 lit. i des ICE-Protokolls, § 9 Abs. 1 der AGB für Treuhänder.

Sie suchen einen Treuhänder für Ihre eigene Vorsorge? Zum Treuhänder-Verzeichnis.